Aus dem geplanten Bebauungsplan habe ich den schriftlichen Teil eingestellt, ohne Pflanzen- und Baumliste des Enzkreises. Der vollständige Entwurf kann auf der Website der Stadt Mühlacker heruntergeladen werden .

Vorschläge Bebauungsplan Sondergebiet „Gartenhausgebiet Hohberg 1. Änderung“, Enzberg – Vorentwurf Stand 17.05.2021

Textteil zum Bebauungsplan „Gartenhausgebiet Hohberg 1. Änderung“

Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften:

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786).

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg i. d. F. vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313).

Gemeindeordnung (GemO BW) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), letzte berücksichtigte Änderung: § 55geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

02.Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 440) m. W. v. 13.03.2020.

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der

Landschaft (NatSchG) vom 23.06.2015 (GBl. S. 585). zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1250) m.W.v. 31.12.2020.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.März 2021(BGBl. I S. 540).

Der nachfolgende Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise, Örtliche Bauvorschriften) ersetzt den Textteil des in Kopfzeile bzw. im Plankopf benannten Bebauungsplanes sowie die örtlichen Bauvorschriften.

A         Planungsrechtliche Festsetzungen

A.1      Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet Gartenhausgebiet (SO)

Das „Sonstige Sondergebiet – Gartenhausgebiet“ dient der Errichtung von

Gartenhäusern oder Geschirrhütten.

Zulässig sind Gartenhäuser, die der Aufbewahrung von Geräten und sonstigen Gerätschaften und auch dem stundenweisen Aufenthalt dienen. Sie sind jedoch zur Übernachtung sowie zur Wohnnutzung nicht geeignet und enthalten keine Feuerstätte sowie Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen.

Zulässig sind Geschirrhütten als Bauten in einfachster Ausführung, sie dienen ausschließlich der Aufbewahrung von Geräten und sonstigen Gerätschaften. Sie haben weder Fenster noch Vordach und keine überdachten Terrassen oder Pergolen und keine Feuerstätte.

Nicht zulässig sind:

·  Tierhaltung als Haupt- oder Nebennutzung,

·  das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwägen, Campingbussen u. ä.

Ausnahmsweise zulässig sind:

·  Die Bienenzucht und die hierfür erforderlichen Bienenkörbe.

·  Eine standortgerechte, kurzfristige Beweidung (während der Sommermonate) auf wechselnden Flächen und Grundstücken mit Ziegen und Schafen (kein Großvieh)

ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Tiere aus Gründen der Landschaftspflege auf dem jeweiligen Grundstück gehalten werden.

·  Anstelle eines Gartenhauses kann ein Unterstand (maximal 15 m²) für eine

begrenzte Zahl von Tieren, die aus Gründen der Landschaftspflege gehalten werden (insbesondere Schafe), ausnahmsweise zugelassen werden.

A.2      Maß der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16-21aBauNVO)

Auf jedem Grundstück darf maximal ein Gartenhaus oder eine Geschirrhütte errichtet werden. Die maximal zulässige Grundfläche für ein Gartenhaus beträgt 15 m² (+ 25% zur momentanen Festsetzung). Es ist eine an das Gartenhaus angebaute max. 10 m² große Terrasse zulässig. Eine Geschirrhütte ist bis maximal 20 m³ zulässig.

Weitere bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Auf allen Grundstücken gilt:

·  Dachüberstände größer als 0,5 m werden auf die Größe der Gebäude

angerechnet. Sonstige Überdachungen z. B. Terrassenüberdachungen sind unzulässig.

·  Eine Unterkellerung des Gebäudes ist nur zulässig, wenn der aus der natürlichen

Topographie und dem Gebäude entstehende Hohlraum als Keller genutzt wird.

 

Weitere bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Auf allen Grundstücken gilt:

·  Dachüberstände größer als 0,5 m werden auf die Größe der Gebäude

angerechnet. Sonstige Überdachungen z. B. Terrassenüberdachungen sind unzulässig.

·  Eine Unterkellerung des Gebäudes ist nur zulässig, wenn der aus der natürlichen

Topographie und dem Gebäude entstehende Hohlraum als Keller genutzt wird.

A.2.1   Gebäudehöhe

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. § 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO)

Die Gebäudehöhe wird bei Satteldach und Pultdach durch die maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt (Traufhöhe = Schnittpunkt Oberkante Dachhaut mit der Außenwand). Beim begrünten Flachdach wird die Oberkante der Dachhaut bzw. Attika als Dachhochpunkt festgesetzt.

Die maximale Firsthöhe einschl. Sockel darf eine Höhe von maximal 3,5 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten.

Die maximale Traufhöhe einschl. Sockel darf eine Höhe von maximal 2,5 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten.

Die maximale Gebäudehöhe einschließlich Sockel darf bei Flachdächern eine Höhe von 2,80 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten.

Die Bezugshöhe ist der höchstliegende Schnittpunkt einer Gebäudeecke mit dem natürlichen (d. h. nicht aufgeschütteten oder abgegrabenen) Gelände.

Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird mit max. 0,20m über dem natürlichen Gelände

(Oberkante des anstehenden gewachsenen Bodens) festgesetzt.

A.3      Bauweise

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. §§ 22, 23 BauNVO)

Offene Bauweise

In der offenen Bauweise sind nur Einzelhäuser mit seitlichem Grenzabstand zulässig.

A.4      Überbaubare Grundstücksflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. §§ 22, 23 BauNVO)

Überbaubar ist die gesamte Fläche des Gartenhausgrundstückes mit Ausnahme a) der Streifen entlang der Erschließungsflächen in einer Breite von 5 m,

b) der Streifen längs der Grundstücksgrenzen in einer Breite von 2,50 m.

A.5      Mindestgröße der Baugrundstücke

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Mindestgröße von Baugrundstücken für die Errichtung von Gartenhäusern darf

500 m² nicht unterschreiten. Anstelle des Gartenhauses kann auch eine Geschirrhütte errichtet werden, nicht jedoch zusätzlich zu einem Gartenhaus.

Auf jedem Grundstück kleiner als 500 m² darf lediglich eine Geschirrhütte (maximal

20m³) errichtet werden.

A.6      Nebenanlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 19 BauGB i. V. m. §§ 14 und 23 Abs. 5 BauNVO

A.6.1 Be- und Entladeflächen

Je Grundstück ist eine Be- und Entladefläche/Stellplatz mit einer Größe von maximal

30 m² zulässig, die nur als wassergebundene Decke, Schotterrasen oder mit

Rasengittersteinen befestigt werden darf.

A.6.2 Unzulässige Nebenanlagen

Unzulässig sind Nebenanlagen (Fremdkörper) die das Landschaftsbild beeinträchtigen: Terrassenüberdachungen, Pergolen, Schwimmbecken, Garagen, separate Abortgebäude, Hüpfburgen, Großspielgeräte (Kletterburg mit Rutschbahn, Schaukel, etc.), Hochbeete und Gewächshäuser.

A 6.3 Ausnahmsweise zulässige Nebenanlagen

Folgende Nebenanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Sie sich hinsichtlich ihrer Größe, Farbe, Anzahl, Materialität und ihrem Standort landschaftlich einfügen:

§    Anlagen zum Sammeln von Regenwasser

§    Holzlagerung

§    Schaukel

§    Sandkasten

§    Grillstelle

§    Baumhaus (Grundfläche max. 4-5m²)

§    Anlagen zur Bienenzucht

Siehe auch Festsetzungen B.5 und B.6 der Örtlichen Bauvorschriften.

A.7      Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

Pflanzgebot auf privaten Grundstücksflächen

Pro begonnener 200 m² Grundstückfläche ist ein regionaltypischer Obstbaum oder Wildobstbaum als Hochstamm (Stammumfang 10/12 cm) gemäß der Liste des LRA Enzkreises „Robuste Obstsorten für den Streuobstbau im Enzkreis“ zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bestehende Obstbaum- Hochstämme mit entsprechendem Stammumfang können angerechnet werden.

Für eine landschaftsbezogene Be- und Eingrünung von Gartenhausgrundstücken sind gebietsheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher (gemäß Pflanzliste

„Bäume und Sträucher im Außenbereich“) zu verwenden. Auf Pflanzgut lokaler bzw. regionaler Herkunft ist zurückzugreifen. Alle Nadelgehölze (Koniferen), wie z.B. Lebensbaum (Thuja), Eibe, Wacholder, Lärche, Kiefer, Tanne, Fichte sowie naturraumfremde Laubgehölze (z.B. Kirschlorbeer) sind unzulässig.

A.8      Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Erhaltung charakteristischer Landschaftsstrukturen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind:

§    Obsthochstämme (Neupflanzungen gemäß der Liste „Robuste Obstsorten für

den Streuobstbau im Enzkreis“)

§    Natürliche, freiwachsende Hecken (nicht regelmäßig geschnittene Hecken).

Unzulässig sind:

§    Landschafts- und standortfremde Gehölze wie alle Nadelgehölze und nicht standortheimische Laubgehölze dürfen nicht gepflanzt werden.

§    Regelmäßig geschnittene Hecken

Vorhandene Trockenmauern, Natursteinstaffeln und Steinriegel sind zu erhalten und bei Bedarf fachgerecht auszubessern.

Die Zulässigkeit landwirtschaftlicher Nutzung bleibt unberührt.

B         Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)

Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO für den Geltungsbereich des

Bebauungsplans „Gartenhausgebiet Hohberg 1. Änderung“, Enzberg

B.1      Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

Als Außenflächenmaterial sind nur Holz, sichtbares Holzfachwerk, braune oder rotbraune Mauerziegel sowie Putz zulässig. Glasbausteine oder Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Für einen Außenanstrich sind nur gedeckte Farbtöne zulässig, z. B. erdfarben, dunkelbraun u. ä., die in der Umgebung wenig hervortreten.

B.2      Dächer

Als Dachformen sind Satteldach, Pultdach oder begrüntes Flachdach zulässig. Die Dachneigung ist zwischen 0° und 35° festgesetzt.

Für die Dacheindeckung ist Material mit gedeckten, dunklen (dunkelbraun, dunkelrot, anthrazit) Naturfarbtönen zu verwenden. Reflektierende und metallische Materialien und glasierte Ziegel sind für Dacheindeckungen nicht zulässig.

Dachaufbauten

Dachaufbauten sind nicht zulässig.

B.3      Firstrichtung

Die Firstrichtung muss bei geneigter Grundstückslage senkrecht oder parallel zur vorhandenen Hangneigung und bei ebenem Gelände senkrecht oder parallel zur Grundstücksgrenze verlaufen.

B.4      Gestaltung der unbebauten Flächen der Grundstücke

Be- und Entladefläche/Stellplätze dürfen nur als wassergebundene Decke, Schotterrasen oder mit Rasengittersteinen befestigt werden.

Die Beläge von Wegen sind wasserdurchlässig auszuführen (z.B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Rasenfugensteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, Drainfugenpflaster). Der Unterbau ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. Befestigte befahrbare Wege zur Erschließung auf den Grundstücken sind nicht zulässig.

B.5      Holzlagerung

Die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 20 m³ ist unter den im

Folgenden genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig:

1.    Es handelt sich um unbehandeltes Holz aus der Forst- und Landschaftspflege,

2.    eine Abdeckung erfolgt nur oberseits, mit dunkler Folie und nur mit Holz beschwert,

3.    die Lagerung erfolgt nur in den Randbereichen des Flurstücks und nicht im

Kronenbereich von Bäumen,

4.    es erfolgt keine Einfriedigung der Lagerfläche,

5.    das Grundstück wird nur bei Trockenheit befahren und

6.    es werden keine Hilfskonstruktionen (Podeste, Seitenwände, Dächer etc.)

errichtet.

Die Lagerung von weiteren Materialien ist nicht zulässig.

B.6      Anlagen zum Sammeln von Regenwasser Regenwassersammelanlagen sind unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig:

Es sind max. zwei Großbehälter mit max. je 1000l Fassungsvermögen zulässig. Alternativ zu den Großbehältern sind auch kleinere Behälter zulässig, wenn alle Behälter insgesamt (d.h. Summe aus großen und kleinen Behältern) 2000l nicht überschreiten und die Behälter sich an max. zwei Standorten befinden.

Alle Behälter sind effektiv durch Pflanzung von Sträuchern (gemäß Pflanzliste) zu begrünen und/oder durch dunklen (dunkelbraun, dunkelgrün, erdfarben) Farbanstrich bzw. durch dunkle Planen / Folien in das Landschaftsbild einzufügen.

B.7      Einfriedigungen

Pro Gartenhaus darf nur eine zusammenhängende Fläche von max. 300 m² eingefriedet werden.

Einfriedigungen sind nur im Zusammenhang mit einem Gartenhaus als natürliche freiwachsende Hecken (vgl. A.7 & A.8) oder Drahtzäune – nicht als punktverschweißter Stabmattenzaun – (ohne Stacheldraht und 20 cm Abstand über dem Boden) unter Verwendung von Holzpfosten bis zu einer Höhe von 1,30 m (Zaunhöhe 1,10 m + 0,20 m Bodenabstand) zulässig. Wird die Grundstücksgrenze von einer Stützmauer gebildet, kann auf der Stützmauer eine Einfriedigung bis zu 90 cm Höhe zugelassen werden. Unzulässig sind Pfosten in Verbindung mit naturfremden Materialien wie Plastik und Kunstfasern.

B.8      Stützmauern

Stützmauern sind fachgerecht als max. 1 m hohe Trockenmauern aus Muschelkalk- Natursteinen oder ähnlichen standorttypischen (heimischen) Natursteinen mit maximalen Kantenlänge von 40cm in der Breite und 20 cm in der Höhe herzustellen.

B.9      Abgrabungen und Aufschüttungen

Abgrabungen sind nur für die Errichtung baulicher Anlagen bis zu einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Von landwirtschaftlichen Flächen ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten.

Erdaufschüttungen sind nur zur Einbindung baulicher Anlagen sowie zur Anlage von Be- und Entladefläche/Stellplatz bis zu einer Größe von 6,00 m x 5,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1m zulässig. Von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.

B.10    Satellitenempfangsanlagen

Satellitenempfangsanlagen sind nicht zulässig.

B.11    Solaranlagen

Sind nur zur Stromerzeugung zulässig, um die Bewirtschaftung des Grundstücks zu gewährleisten (Laden von akkubetriebenen Gartengeräte z.B. Rasenmäher, Heckenscheren etc.). Anlagen zur Wassererwärmung sind nicht zulässig.

B.12    Feuerungseinrichtungen

Feuerungseinrichtungen sind nicht zulässig.

B.13    Kenntnisgabepflicht (§ 74 (1) Satz 1 Nr. 6 LBO)

Nach Landesbauordnung BW (LBO) genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 50 LBO (wie beispielsweise Gartenhäuser, Befestigungen von Flächen und Wegen, Stützmauern und andere Vorhaben) sind im Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kenntnisgabepflichtig.

C         Hinweise

Waldabstand gemäß § 4 Abs. 3 LBO

Offene Feuerstellen und Grillstellen müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern einzuhalten.

Denkmalschutz

Flurdenkmale wie z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern, sind an ihrer Stelle zu belassen und vor Beschädigung während Bauarbeiten zu schützen. Das Verschweigen historischer Funde oder Fundstellen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 Denkmalschutzgesetz.

Im Geltungsbereich der Bebauungspläne können bisher unbekannte archäologische Überreste entdeckt werden. Funde sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde im Landratsamt sowie dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Amalienstr. 36, 76133 Karlsruhe, anzuzeigen; der Fund und die Fundstelle ist bis zu 4 Werktagen nach Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmt.

Schutzbereiche von elektrischen Leitungen

Flächen für Schutzstreifen von Stromleitungen können in beschränkter Weise nach

Einzelfalluntersuchung und Regressverzichtserklärung bebaut werden.

Bauvorlagen

Den Bauvorlagen sind Geländeprofile mit bestehendem und geplantem Gelände sowie dem Gebäude beizufügen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Baugesuch darzustellen. Für alle Bauvorhaben müssen Bauvorlagen folgende Darstellungen zur Gestaltung enthalten: Aufteilung der Freiflächen in befestigte Flächen (Zufahrten, Stellplätze, Wege), Darstellung von Zäunen sowie Bestand und ggf. vorgesehene Neupflanzungen von Ostbäumen nach A.7.

Pflanzliste des LRA Enzkreis ,Robuste Obstsorten fur den Streuobstbau im Enzkreis“

Streuobstbau im Enzkreis

Liste ist im Bebauungsplanentwurf Stand 2020 enthalten