Gültiger Bebauungsplan 1976

Eine Kopie des Originals kann bei der Stadtverwaltung angefordert werden. Wäre wünschenswert gewesen bestehender und geplanter Bebauungsplan über die Website des Stadtbauamts herunterladen zu können.

Bebauungsplan_Hohberg_03.06.1976

Ich habe mir die Mühe gemacht und den schriftlichen Teil eingetippt, da das Original nach 45 Jahren nicht mehr so gut zu lesen ist.

Nachfolgend schriftlicher Teil des 1.Bebauungsplanes aus dem Jahre 1976

ZEICHENERKLÄRUNG

S  Sondergebiet Gartenhausgebiet § 11 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung § 9  1  1a BbauG u § 16-20 BauNVO

I  Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze)

Bauweise : Baugrenze § 9  1  1b BbauG u § 22-23 BauNVO

Nur Einzelhäuser zulässig

Verkehrsflächen § 9  (1) 3 + 4 BbauG

gr  fr Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger § 9  (1) 11 BbauG

DN 15 – 30°

—- Grenze des Geltungsbereiches § 9  (5)  BbauG

lr  Leitungsrecht zugunsten der Energieversorgung Schwaben AG

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Grundlagen des Bebauungsplanes sind das Bundesbaugesetz vom 23. 06.1960, die Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968, gültig ab 1.1.1969 und die Landesbauordnung vom 06.04.1964. zuletzt geändert am 11.04.1972, sowie die weiterführenden  Verordnungen und Erlasse.

Im Bereich des Bebauungsplanes sind in Ergänzung der Planzeichen folgende Festsetzungen maßgebend :

A  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9  (1) 1a BauNVO

1.Art der baulichen Nutzung (§ 11 BauNVO

Sondergebiet : Gartenhausgebiet  (§11 BauNVO)

1.1 Zulässig sind Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch nicht eine Wohnnutzung mit Übernachtung zulassen.

1.2 Anstelle von Gartenhäusern können Geschirrhütten zugelassen werden.

1.3 Nebengebäude (z.B. Garagen) sind nicht zulässig. Je Grundstückseinheit ist nur ein Gartenhaus zulässig.

2 Maß der Baulichen Nutzung  (§17 (7) BauNVO

2.1 Die Gebäudegröße darf 12 m² Grundfläche nicht überschreiten.

2.2 Vordächer über 0,5 m werden auf die Größe des Gebäudes angerechnet.

2.3 Eine Unterkellerung ist erlaubt, jedoch nicht über das natürliche Gelände.

3. Bauweise (§ 9 (1) 1b, § 22 BauNVO)

3.1 Es sind nur Einzelhäuser zulässig

3.2 Wohnwagen dürfen in dem Gartenhausgebiet nicht aufgestellt werden.

4.Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9(1) b BbauG)

Überbaubar ist die gesamte Fläche des  Gartenhausgrundstückes, ausgenommen sind:

a)  die Streifen längs der Grundstücksgrenzen in einer Breite von 3,5 m

b)  die Streifen längs der öffentlichen Wegen einer Breite von 7,0 m 

c)  die Streifen längs der mit Geh- u. Fahrrecht belasteten Flächen in einer Breite von 7,0m

5. Stellung und Höhenlage der Gartenhäuser (§ 9(1) b und d BbauG)

5.1 Firstrichtung muss senkrecht zur Hangneigung verlaufen

5.2 Firsthöhe : Talseitig höchstens 3,50 m über den natürlichen Gelände

5.3 Traufhöhe : Talseitig höchstens 2,50 m über den natürlichen Gelände

5.4 Erdgeschoßfußbodenhöhe : Talseitig maximal 0,2 m über dem natürlichen Gelände

6. Die mit Leitungsrecht belasteten Flächen (§ 9(1) 11 BbauG dürfen nur im Einvernehmen mit der Energieversorgung Schwaben AG bebaut werden.

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 111 LBO)

1. Dachform Satteldach und Pultdach, Dachneigung max. 15 – 30 °  

2. Dacheindeckung Für die Dacheindeckung ist Material mit dunklen nicht reflektierenden Farbtönen zu verwenden.

3. Baustoff Holzbauweise mit Holzverschalung. Die zusätzliche Ausmauerung des tragenden Holzrahmens ist erlaubt. Der Außenanstrich ist dunkelbraun zu halten. Die Verwendung von Well-Kunststoffen ist nicht gestattet.

4. Sicht- und Wetterschutz darf nur in Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude angebracht werden. Ein nachträglicher Einbau ist nicht zulässig.

5. Feuerungseinrichtungen sind nicht zulässig.

6. Erdaufschüttungen zur Anlage von Terrassen bis zur Größe von max. 3,0 x 6,0 m und bis zur Höhe von max. 0,5 m sind zulässig.

7. Einfriedungen mit bodenständigen Sträuchern sowie Drahtzaun mit Verwendung von Holzpfosten sind bis zu 1,30 m Höhe zulässig. Von Wegen muss ein Abstand von 1,0 m eingehalten werden.

8. Der Charakter der Landschaft muss erhalten bleiben. Abgehende Bäume müssen wieder ersetzt werden. Die Gebäude sind mit bodenständigen Sträuchern (keine Nadelhölzer) gegen Sicht abzuschirmen.

9. Anpflanzungen müssen in lockerer unbeschnittener  Form erfolgen. Hierfür eignen sich folgende Sträucher : Feldahorn, Hainbuche, Hartriegel, Pfaffenhüttchen, Haselnuss, Liguster, Weide, Wildrose, Heckenkirsche; Nadelgehölze sind nicht zugelassen