Unser Vorschlag eines neuen geänderten Bebaungsplanes 2021

Unsere Vorschläge haben wir in den gültigen Bebauungsplan (1976) eingearbeitet und mit Schreiben vom 24.09.2021 an die Stadtverwaltung übermittelt. Ich nehme gerne weitere Vorschläge entgegen und füge diese bei.

Änderungen wurden entsprechend sichtbar durchgestrichen  und/oder neue Vorschläge schräggestellt. 

ZEICHENERKLÄRUNG

(S)  Sondergebiet Gartenhausgebiet § 11 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung § 9  1  1a BbauG u § 16-20 BauNVO

(I)  Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze)

Bauweise : Baugrenze § 9  1  1b BbauG u § 22-23 BauNVO

(°)  Nur Einzelhäuser zulässig

Verkehrsflächen § 9  (1) 3 + 4 BbauG

(gr  fr) Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger § 9  (1) 11 BbauG

DN 15 – 30° 0 – 35°

_._._._ Grenze des Geltungsbereiches § 9  (5)  BbauG

(lr)  Leitungsrecht zugunsten der Netze BW

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Grundlagen des Bebauungsplanes sind das Bundesbaugesetz neueste Fassung, die Neufassung der Baunutzungsverordnung vom neueste Fassung, gültig ab neueste Fassung und die Landesbauordnung vom neueste Fassung, sowie die weiterführenden  Verordnungen und Erlasse.

Im Bereich des Bebauungsplanes sind in Ergänzung der Planzeichen folgende Festsetzungen maßgebend :

A  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9  (1) 1a BauNVO)

1.Art der baulichen Nutzung (§ 11 BauNVO)

Sondergebiet : Gartenhausgebiet  (§11 BauNVO)

1.1 Zulässig sind Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch nicht eine Wohnnutzung mit Übernachtung zulassen.

1.2 Anstelle von Gartenhäusern können Geschirrhütten zugelassen werden.

1.3 Nebengebäude (z.B. Garagen) sind nicht zulässig. Je Grundstückseinheit ist nur ein Gartenhaus zulässig.

  1. Maß der Baulichen Nutzung (§17 (7) BauNVO)

2.1 Die Gebäudegröße darf 12 25 m² (Vereinheitlichung heißt Anwendung Gartenhausgebiet Strang) Grundfläche nicht überschreiten.

2.2 Vordächer über 0,5 m werden auf die Größe des Gebäudes angerechnet.

2.3 Eine Unterkellerung ist erlaubt, jedoch nicht max. 20 cm über das natürliche Gelände.

  1. Bauweise (§ 9 (1) 1b, § 22 BauNVO)

3.1 Es sind nur Einzelhäuser zulässig

3.2 Wohnwagen dürfen in dem Gartenhausgebiet nicht aufgestellt werden.

4.Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9(1) b BbauG)

Überbaubar ist die gesamte Fläche des  Gartenhausgrundstückes, ausgenommen sind:

  1. a) die Streifen längs der Grundstücksgrenzen in einer Breite von 3,5 m
  2. b) die Streifen längs der öffentlichen Wegen einer Breite von 7,0 m
  3. c) die Streifen längs der mit Geh- u. Fahrrecht belasteten Flächen in einer Breite von 7,0m
  1. Stellung und Höhenlage der Gartenhäuser (§ 9(1) b und d BbauG)

5.1 Firstrichtung muss senkrecht zur Hangneigung verlaufen nicht mehr zeitgemäß

5.2 Firsthöhe : Talseitig höchstens 3,50 m über dem natürlichen Gelände

5.3 Traufhöhe : Talseitig höchstens 2,50 m über dem natürlichen Gelände

5.4 Flachdach Höhe 2,80 m über dem natürlichen Gelände

5.5 Erdgeschoßfußbodenhöhe : Talseitig maximal 0,2 m über dem natürlichen Gelände

  1. Die mit Leistungsrecht belasteten Flächen (§ 9(1) 11 BbauG dürfen nur im Einvernehmen mit der Netze BW

    bebaut werden.

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 111 LBO)

  1. Dachform Satteldach und Pultdach, Dachneigung max. 15 – 30 ° 0 – 35°
  2. Dacheindeckung Für die Dacheindeckung ist Material mit dunklen nicht reflektierenden Farbtönen zu verwenden.
  1. Baustoff Holzbauweise mit Holzverschalung. Die zusätzliche Ausmauerung des tragenden Holzrahmens ist erlaubt. Der Außenanstrich ist dunkelbraun der Umgebung anzupassen zu halten. Die Verwendung von

    Well-Kunststoffen ist nicht gestattet.

  1. Solaranlagen nur auf der Dachfläche des Gartenhauses sind erlaubt
  2. Nebenanlagen werden zugelassen, wenn Sie sich hinsichtlich ihrer Größe, Farbe, Anzahl, Materialität

      und ihrem Standort landschaftlich einfügen :

       Anlagen zum Sammeln von Regenwasser ist erlaubt, möglichst bedeckt oder umpflanzt,

       Holzlagerung abgedeckt, möglichst unauffällig, Hochbeete, Grillstelle,

       Anlagen zur Bienenzucht, Kinderspielgeräte.

 Sicht- und Wetterschutz darf nur in Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude angebracht werden. Ein

    nachträglicher Einbau ist nicht zulässig.

  1. Feuerungseinrichtungen sind nicht zulässig.
  2. Erdaufschüttungen zur Anlage von Terrassen, bis zur Größe von max. 3,0 x 6,0 m, Be- und Entladefläche/

    Stellplatz bis zur Größe von max. 5,0 x 6,0 m und bis zur Höhe von max. 0,5  1,0 m sind zulässig.

    Stützmauern sollten mit Natursteinen oder Betonsteine, L-Steine, Pflanzringe begrünt z.B.  mit Efeu) ausgeführt werden.

  1. Einfriedungen mit bodenständigen Sträuchern sowie Drahtzaun mit Verwendung von Holzpfosten und

    Metallpfosten T-Stahl (40×40 mm) und Metallgartentore sind bis zu 1,30 m Höhe zulässig. Von

    Wegen muss ein Abstand von 1,0 m eingehalten werden.

  1. Der Charakter der Landschaft muss erhalten bleiben. Abgehende Bäume müssen wieder ersetzt werden. Die

    Gebäude sind können mit bodenständigen Sträuchern (keine Nadelhölzer) gegen Sicht abzuschirmen

    abgeschirmt werden.

9. Anpflanzungen müssen in lockerer unbeschnittener Form erfolgen. Hierfür eignen sich folgende Sträucher :

    Feldahorn, Hainbuche, Hartriegel, Pfaffenhüttchen, Haselnuss, Liguster, Weide, Wildrose, Heckenkirsche.

   Nadelgehölze sind nicht zugelassen. Als Orientierung regionaltypische Obstbäume oder Wildobstbäume  

   siehe beiliegender und ständig aktualisierter Pflanzliste des Landratsamtes Enzkreis